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Wenn Sie Fragen zu Versicherungsleistungen haben, rufen Sie an oder faxen Sie uns!

Info-Nummer:
Tel. (089) 4166-1766 (Mo. – Fr. von 8 bis 20 Uhr)
Fax (089) 4166-2717

Wichtige Hinweise für den Schadensfall

Was ist bei jedem Schadensfall zu tun?
Schaden möglichst gering halten, unverzüglich anzeigen und geeignete Nachweise im Original vorlegen. Falls Sie noch eine andere Versicherung in Anspruch nehmen (z. B. bei Krankheit im Ausland), Rechnungskopien mit Originalerstattungsstempel vorlegen.

(Sofern die Notrufzentrale nicht eingeschaltet wurde)
Schadensmeldungen bitte unverzüglich an:
Europäische Reiseversicherung AG
Leistungsabteilung, Postfach 80 05 45, 81605 München
Tel. (089) 4166-1799

Sie können Schadensmeldungen auch via Internet unter www.ERV.de/schadensmeldung vornehmen.

Wichtige Informationen

Versicherer: Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestraße 5, 81677 München; Sitz der Gesellschaft: München (HRB 42 000). Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Heiner Hasford; Vorstand: Wolfgang Diels (Vorsitzender), Richard Bader, Helmut Held. Ust-IdNr. DE 129274536.

Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn

Versicherungsschutz: Versicherungsschutz besteht für die in der Prämienrechnung oder in der Reisebestätigung des Reiseveranstalters aufgeführten Personen und Reisen im Rahmen der dort dokumentierten Versicherungen der Europäische Reiseversicherung AG. Den von Ihrem Tarif erfassten Leistungsumfang finden Sie unter "Die Leistungen", bei den Tariftabellen.

Versicherungsbedingungen: Für alle im Versicherungsschein dokumentierten Reiseversicherungen gelten die jeweiligen Teile der VB-ERV 2007. Auf den Versicherungsvertrag und dessen Anbahnung ist, soweit zulässig, deutsches Recht anwendbar.

Höhe und Fälligkeit der Versicherungsleistung: Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem jeweiligen Schaden sowie dem vereinbarten Selbstbehalt und ggf. bestehender Unterversicherung. Ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.

Prämie: Die Prämie ist auf der Prämienrechnung bzw. der Reisebestätigung für jeden Versicherungsvertrag dokumentiert und enthält die jeweilige Versicherungsteuer. Die Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei. Gebühren werden nicht erhoben. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu bezahlen.

Bitte beachten: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls in Verzug ist!

Beginn des Versicherungsschutzes: Der Vertrag kommt mit Buchungsabschluss zustande. Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages, in der Reiserücktritts-Versicherung frühestens mit Buchung der Reise und in allen anderen Reiseversicherungen mit Antritt der Reise.

Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz endet automatisch in der Reiserücktritts-Versicherung mit Antritt der Reise, in den übrigen Reiseversicherungen mit Ablauf des versicherten Zeitraums, spätestens mit Beendigung der versicherten Reise.

Widerrufsrecht: Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein mit folgenden Inhalten erhält: Vertragsbestimmungen einschließlich Versicherungsbedingungen, nebenstehende Informationen sowie diese Belehrung über das Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, ist der Versicherungsvertrag mit Zugang des Widerrufs beendet. Der Versicherer wird die anteilige Prämie zurückerstatten.

Inländischer Gerichtsstand: Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer ist München oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland.

Sprache/Willenserklärungen: Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Beschwerden: Der Versicherungsnehmer kann sich mit Beschwerden über den Versicherer an die eingangs genannte Aufsichtsbehörde wenden.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Wir informieren Sie hiermit, dass im Schadensfall Daten gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie an Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2007)

Die nachstehenden Regelungen unter Artikel 1 – 12 und das Glossar gelten für alle Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG (im Folgenden kurz EUROPÄISCHE genannt). Der jeweils abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A – G geregelt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Versicherte Reise
Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.

Artikel 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt in der Reiserücktritts-Versicherung (Teil A) mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit dem Antritt der Reise;
c) entfällt;
d) beginnt in den übrigen Versicherungssparten mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
e) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Artikel 3 Prämie
1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen.
2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist die EUROPÄISCHE von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

Artikel 4 Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.
2. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person während der versicherten Reise überraschend von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise der versicherten Person bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.
3. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Terrorangriffen, sofern das Auswärtige Amt vor Antritt der Reise eine Reisewarnung für das entsprechende Zielgebiet ausgesprochen hat.

Artikel 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden der EUROPÄISCHEN unverzüglich anzuzeigen;
c) der EUROPÄISCHEN jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

Artikel 6 Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht der EUROPÄISCHEN dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.

Artikel 7 Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die EUROPÄISCHE über.
2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die EUROPÄISCHE abzutreten.

Artikel 8 Besondere Verwirkungsgründe
Die EUROPÄISCHE wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der EUROPÄISCHEN kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung derEUROPÄISCHEN gehabt hat.

Artikel 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der EUROPÄISCHEN, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
2. entfällt.

Artikel 10 Inländische Gerichtsstände/anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für Klagen gegen die EUROPÄISCHE ist München oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

Artikel 11 Verjährung
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Hat die versicherte Person ihren Anspruch bei der EUROPÄISCHEN angezeigt, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der EUROPÄISCHEN zugegangen ist. Artikel 12 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person, des Versicherungsnehmers und der EUROPÄISCHEN bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Versicherungsvertreter sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

A Reiserücktritts-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung bis insgesamt zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei verspätetem Reiseantritt;
c) für Reisevermittlungsentgelte.

§ 2 Stornierung der Reise
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war;
j) Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder den Schulabschluss zu erreichen (sog. Nachprüfung), sofern der Termin für die Schulprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.
3. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§ 3 Verspäteter Reiseantritt
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt.

§ 4 Reisevermittlungsentgelte
1. Die EUROPÄISCHE erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person einen Anspruch aufErsatz der Stornokosten gemäß § 2 hat. Übersteigt das Vermittlungsentgeltden allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann die EUROPÄISCHE ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Nicht erstattet werden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden (z. B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).

§ 5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;
c) wenn der von der EUROPÄISCHEN beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 6 Nr. 3 c) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);
e) für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet werden (z. B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).

§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EUROPÄISCHEN einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen sowie ggf. eine Stornokosten- Rechnung und eine Rechnung über Vermittlungsentgelte einschließlich des Zahlungsnachweises;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll);
e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
g) bei einer Nachprüfung eine Bestätigung der Schule;
h) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Mietwagens, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie bei Bootscharter eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.
3. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses aufVerlangen der EUROPÄISCHEN außerdem verpflichtet,
a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;
b) der EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;
c) sich durch einen von der EUROPÄISCHEN beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.
4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

§ 7 Selbstbehalt
Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.

§ 8 Versicherungswert/Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger alsder Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die EUROPÄISCHE nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.

B Reiseabbruch-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung bei
a) außerplanmäßiger Beendigung der Reise;
b) nicht genutzten Reiseleistungen;
c) verlängertem Aufenthalt;
d) Unterbrechung der Rundreise;
e) Elementarereignissen während der Reise, sofern die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem zum Zeitpunkt der Reisebuchung unvorhersehbaren versicherten Ereignis betroffen wird und aufgrund dessen der versicherten Person die planmäßige Beendigung der Reise unzumutbar ist.

§ 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
1. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; e) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist.
2. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§ 3 Abbruch der Reise/außerplanmäßige Beendigung
Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht planmäßig beendet werden, erstattet die EUROPÄISCHE die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.

§ 4 Nicht genutzte Reiseleistungen
Die EUROPÄISCHE erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird.

§ 5 Verlängerter Aufenthalt
1. Wird die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung während der versicherten Reise reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reisenicht planmäßig beenden, erstattet die EUROPÄISCHE je Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der versicherten Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500,–, sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,–, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.

§ 6 Unterbrochene Rundreise
Die EUROPÄISCHE erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise wegen eines versicherten Ereignisses vorübergehend nicht folgen kann. Erstattet werden die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten.

§ 7 Elementarereignisse während der Reise
Kann die versicherte Reise wegen Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben oder Erdrutsch am Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die EUROPÄISCHE die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert wurden. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.

§ 8 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;
c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten).

§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EUROPÄISCHEN einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Rechnungen;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum oder durch Elementarereignisse geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll).
2. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der EUROPÄISCHEN außerdem verpflichtet, der EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

§ 10 Selbstbehalt
Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.

§ 11 Versicherungswert/Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger alsder Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die EUROPÄISCHE nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.

C Reisekranken-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE leistet bei auf der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen Entschädigung für die Kosten der
a) Heilbehandlungen im Ausland;
b) Krankentransporte;
c) Überführung bei Tod.

§ 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;
d) bei einer Frühgeburt im Ausland die notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu € 50.000,–;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt € 250,– je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auf der versicherten Reise erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt € 250,– je Versicherungsfall.
2. Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet die EUROPÄISCHE die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.
3. Krankenhaustagegeld
Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland wahlweise anstelle von Kostenersatz für die stationäre Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld von € 50,– pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung gegenüber der EUROPÄISCHEN auszuüben.
4. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behandelt werden, erstattet die EUROPÄISCHE die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
5. Telefonkosten
Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN werden bis zu € 25,– je Versicherungsfall erstattet.

§ 3 Krankentransporte/Überführung
Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten für
a) den Krankentransport zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;
b) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport aus dem Ausland an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
c) die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort.

§ 4 Reisen in Deutschland
Für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland besteht auf Reisen inner halb Deutschlands folgender Versicherungsschutz:
a) Wird wegen einer während der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung eine vollstationäre Krankenhausbehandlung am Urlaubsort medizinisch notwendig, zahlt die EUROPÄISCHE für diesen Krankenhausaufenthalt ein Tagegeld von € 50,– pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung.
b) Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführung zum Bestattungsort.

§ 5 Transferaufenthalte in Deutschland
Hat die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland und hält sie sich vorübergehend wegen eines Transferaufenthaltes zum Zweck der Weiterreise in das Zielland oder zurück in das Heimatland bis zu maximal 48 Stunden in Deutschland auf, erstattet die EUROPÄISCHE im in den §§ 2 und 3 genannten Umfang Heilbehandlungskosten, Kosten für Krankentransporte undÜberführung.

§ 6 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
a) Heilbehandlungen, die ein Grund für den Antritt der Reise waren;
b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen);
c) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren;
d) Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten;
e) Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen;
f) Akupunktur, Fango und Massagen;
g) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;
h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, so kann die EUROPÄISCHE ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessenbetrachteten Umfang nicht übersteigen. Anderenfalls kann die EUROPÄISCHE die Erstattung auf die landesüblichen Sätze kürzen.

§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Krankenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale derEUROPÄISCHEN aufzunehmen;
b) der EUROPÄISCHEN die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum der EUROPÄISCHEN.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

§ 8 Selbstbehalt
1. Die versicherte Person trägt bei Heilbehandlungskosten im Ausland einen Selbstbehalt. Dieser beträgt € 100,– je Versicherungsfall.
2. Der Selbstbehalt entfällt, sofern die versicherte Person
a) den Schadensfall vorab einem anderen Leistungsträger zur Erstattung eingereicht hat und dieser sich an der Schadensregulierung beteiligt oder
b) minderjährig ist.

D Medizinische Notfall-Hilfe

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE erbringt durch ihre Notrufzentrale im 24Stunden-Service Beistandsleistungen in den nachstehenden medizinischen Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

§ 2 Krankheit/Unfall
1. Information über ärztliche VersorgungDie EUROPÄISCHE informiert auf Anfrage vor und während der Reise über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
2. Krankenhausaufenthalt Wird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die EUROPÄISCHE die nachstehenden Leistungen:
a) Betreuung
Die EUROPÄISCHE stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung von Informationenzwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die EUROPÄISCHE Angehörige der versicherten Person.
b) Krankenbesuch
Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage, organisiert die EUROPÄISCHE auf Wunsch die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort. Die EUROPÄISCHE übernimmt die Kosten des Beförderungsmittels.
c) Kostenübernahmegarantie/AbrechnungDie EUROPÄISCHE gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu € 15.000,– ab. Sie übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern. Soweit die zuständigen Kostenträger die von der EUROPÄISCHEN gezahlten Beträge nicht übernehmen, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen.
3. KrankenrücktransportSobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die EUROPÄISCHE den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person oder in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.

§ 3 Arzneimittelversand
1. Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, organisiert die EUROPÄISCHE die Beschaffung der Ersatzpräparate und bezahlt deren Versand.
2. Die Kosten der Präparate sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen.

§ 4 Tod
Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die EUROPÄISCHE auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person an den Bestattungsort.

§ 5 Rückholung von Kindern
1. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die EUROPÄISCHE deren Rückreise zum Wohnort.
2. Die EUROPÄISCHE übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.

§ 6 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die EUROPÄISCHE die hierfür angefallenen Kosten bis zu € 5.000,–.

§ 7 Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.
2. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

E RundumSorglos-Service

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE erbringt durch ihre Notrufzentrale im 24Stunden-Service Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

§ 2 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
1. Reisezahlungsmittel Gerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, sostellt die EUROPÄISCHE den Kontakt zur Hausbank her.
a) Soweit erforderlich, hilft die EUROPÄISCHE bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages.
b) Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt die EUROPÄISCHE der versicherten Person ein Darlehen bis zu € 1.500,– zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Monats nachAuszahlung an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen.
2. Kredit- und EC-Karten
Bei Verlust von Kredit- und EC-Karten hilft die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die EUROPÄISCHE haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.
3. Reisedokumente
Bei Verlust von Reisedokumenten ist die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung behilflich. 4. ReisegepäckBei Verlust von Reisegepäck hilft die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei dessen Auffindung.

§ 3 Verspätung, Ausfall, Versäumen eines Fluges oder eines sonstigen gebuchten Verkehrsmittels 1. Kommt es zur Verspätung oder zum Ausfall eines Fluges oder eines sonstigen gebuchten Verkehrsmittels oder versäumt die versicherte Person ein solches, ist die EUROPÄISCHE bei Umbuchungen behilflich.
2. Auf Wunsch der versicherten Person informiert die EUROPÄISCHE Dritte über die Änderung des geplanten Reiseverlaufs.

§ 4 Überbuchung
Kann die versicherte Person wegen Überbuchung des Beförderungsmittels diegebuchte Reise nicht wie geplant antreten oder fortsetzen, ist die EUROPÄISCHE bei Umbuchungen behilflich.

§ 5 Außerplanmäßige Rückreise
Bei jeder außerplanmäßigen Rückreise wegen eines Notfalles, auch aufgrundeines nicht versicherten Ereignisses, ist die EUROPÄISCHE bei Umbuchungen behilflich.

§ 6 Reiseruf
Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die EUROPÄISCHE um einen Reiseruf durch den Rundfunk und übernimmt hierfür die Kosten.

§ 7 Information Dritter
Bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage der versicherten Person bemüht sich die EUROPÄISCHE auf deren Wunsch um die Informationsweitergabe an die Angehörigen oder den Arbeitgeber.

§ 8 Informationen und Sicherheitshinweise
Auf Anfrage der versicherten Person erteilt die EUROPÄISCHE Auskunft über
a) die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit);
b) Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundes republik Deutschland.

§ 9 Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist die EUROPÄISCHE bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Sie streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt € 2.500,– sowie ggf. eine Strafkaution bis zu € 12.500,– vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens drei Monate nach Auszahlungan die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen.

§ 10 Psychologische Hilfestellung
Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die EUROPÄISCHE telefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.

F Reisegepäck-Versicherung


§ 1 Versicherte Sachen
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reiseandenken.

§ 2 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes ReisegepäckDie EUROPÄISCHE leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Straftat eines Dritten;
b) Unfall eines Transportmittels;
c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.
2. Aufgegebenes ReisegepäckDie EUROPÄISCHE leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.

§ 3 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall erstattet die EUROPÄISCHE bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verblei bende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.

§ 4 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen; b) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
c) Vermögensfolgeschäden.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert.
Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert, Schmucksachen und Kostbarkeiten nur dann, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden;
b) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt € 500,– versichert;
c) Sportgeräte einschließlich Zubehör sind insgesamt bis 25 % der Versicherungssumme versichert. Soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden, sind sie nicht versichert;
d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert;
e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
3. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
Versicherungsschutz bei Diebstahl des Reisegepäcks während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen besteht, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse fest verschlossen sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht jederzeit Versicherungsschutz.

§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Der EUROPÄISCHEN ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Der EUROPÄISCHEN sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

§ 6 Selbstbehalt
1. Die versicherte Person trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt € 100,– je Versicherungsfall.
2. Der Selbstbehalt entfällt, sofern
a) der Schaden am Reisegepäck entstanden ist, während es bei einer Fluggesellschaft aufgegeben war oder
b) die versicherte Person den Schadensfall vorab einem anderen Leistungsträger zur Erstattung eingereicht hat und dieser sich an der Schadensregulierung beteiligt.

§ 7 Besondere Verwirkungsgründe
1. Führt die versicherte Person den Schaden vorsätzlich herbei oder versucht sie, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höheder Entschädigung von Bedeutung sind, so ist die EUROPÄISCHE von ihrerVerpflichtung zur Leistung frei. Bei Vorsatz bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat.
2. Führt die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieEUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

G Verspätungs-Schutz

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung für Kosten, die der versicherten Person durch
a) Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel;
b) verspätet ausgeliefertes Reisegepäck entstehen.

§ 2 Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die Mehrkosten der Hin- bzw. Rückreise, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hin- bzw. Rückreise mitgebucht und mitversichert wurde. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall.
2. Die EUROPÄISCHE erstattet außerdem die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Weiterreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verzögert.

§ 3 Verspätet ausgeliefertes Reisegepäck
Die EUROPÄISCHE erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe, die zur Fortführung der Reise notwendig sind, bis zu € 250,– je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.

§ 4 Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. des Reisegepäcks vom Beförderungsunternehmenbestätigen zu lassen und der EUROPÄISCHEN hierüber eine Bescheinigung sowie Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen einzureichen.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

§ 5 Selbstbehalt
Die versicherte Person trägt bei einer Erstattung der Mehrkosten der Hin- bzw. Rückreise infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Leistung gemäß § 2 Nr. 1) einen Selbstbehalt. Dieser beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.

Glossar

A

Abbruch der Reise
Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist.

Angehörige
Als Angehörige gelten der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person.

Antritt der Reise/Reiseantritt
Im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung als angetreten.

Als Antritt der Reise gilt in der Reiserücktritts-Versicherung im Einzelnen:
- bei einer Flug-Reise: mit dem Check-in (bzw. beim Vorabend-Check-in mit der Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag)
- bei einer Schiffs-Reise: mit dem Einchecken auf dem Schiff
- bei einer Bus-Reise: mit dem Einsteigen in den Bus
- bei einer Bahn-Reise: mit dem Einsteigen in den Zug
bei einer Auto-Reise: mit der Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils, bei Anreise mit dem eigenen PKW mit dem Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. mit Übernahme der gebuchten Ferienwohnung. Ist eine Transfer-Leistung (z. B. rail & fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. B. Bahn). In allen übrigen Reiseversicherungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten.

Ausland
Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

B

Betreuungspersonen
Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen (z. B. Au-pair).

C

Chronische psychische Erkrankungen
Eine chronische psychische Erkrankung liegt vor, wenn sich die versicherte Person aufgrund eines Grundleidens regelmäßig und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befindet. Zu chronischen Erkrankungen zählen auch solche, die schubweise auftreten.

H

Heimatland
Heimatland ist das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat bzw. vor Antritt des versicherten Aufenthaltes zuletzt hatte.

M

Medizinisch notwendig/Medizinisch notwendige Heilbehandlung
1. Behandlungen und diagnostische Verfahren sind nur versichert, wenn sie einen diagnostischen, kurativen und/oder palliativen Zweck haben, medizinisch notwendig und angemessen sind. Sie müssen von einem gesetzlich zugelassenen Arzt, Zahnarzt oder anderen Therapeuten erbracht werden. Ansprüche/Kosten werden nur bezahlt/erstattet, wenn die medizinische Diagnose und/oder die verschriebene Behandlung mit allgemein akzeptierten medizinischen Verfahren übereinstimmt. Nicht medizinisch notwendig sind insbesondere Behandlungen, die die versicherte Person gegen ärztlichen Rat vornehmen lässt.
2. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden nur dann als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn
a) sie erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln;
b) die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen;
c) sie die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen
d) sie nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden.

O

Öffentliche Verkehrsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis.

P

Pandemie
Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (z. B. Pest).

R

Reiseantritt/Antritt der Reise
Siehe unter "A–Antritt der Reise".

Reiseleistungen
Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiff-, Bus- oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Urlaubsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Yacht.

S

Schule
Schulen sind
• alle Bildungseinrichtungen, die dazu geeignet sind, die gesetzliche Schulpflicht zu erfüllen sowie jene Bildungseinrichtungen, die zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss, zur Mittleren Reife, zur Allgemeinen Hochschulreife, zur Fachbezogenen Hochschulreife oder zu einem sonstigen nach den jeweiligen Landesgesetzen für schulische Bildung anerkannten Schulabschluss führen;
• alle Fachhochschulen und Universitäten, an denen ein akademischer Abschluss erworben werden kann;
• ausbildungsbegleitende Schulen (Berufsschulen) und Schulen, in welchen nach einer bestimmten Berufspraxis ein weiterer von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern anerkannter Titel (z. B. Meistertitel) erworben werden kann.

U

Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.

V

Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein oder im Zahlungsbeleg namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis. Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der EUROPÄISCHEN einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist derjenige, der als Vertreter des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abschließt. Der Versicherungsmakler, der als Vertreter des Versicherungsnehmers auftritt, gilt nicht als Versicherungsvertreter.

Z

Zeitwert
Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.